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Berufsverband

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BSC IST DER BERUFSVERBANDfür Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung

Die Arbeitswelt ist tief greifenden Veränderungen unterworfen. Unternehmen und Organisationen sind vor neue und große Herausforderungen gestellt. Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen vermehrt in einem verschärften und komplexen Spannungsfeld zwischen persönlichen, inneren Überzeugungen und äußeren beruflichen Anforderungen.

Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung (OE) machen unterschiedliche Aspekte dieser Komplexität sichtbar. Spezifische Arbeitstechniken ermöglichen es, persönliche Standpunkte zu klären, die individuelle und organisationale Lernkultur zu fördern, Konfliktsituationen in Unternehmen und Organisationen zu bewältigen und dem burnout vorzubeugen. Dies schafft die Voraussetzung für neue Weichenstellungen und ist die Grundlage für Arbeitszufriedenheit und nachhaltige Qualitätssicherung.

Supervisions-, Coachings- und Organisationsentwicklungsprozesse finden – geleitet von spezifisch dafür ausgebildeten, öffentlich angestellten oder freiberuflich tätigen Personen – in öffentlichen oder privaten Arbeitsräumen, in Gemeinschaftspraxen u. ä. statt. Sie können wenige Treffen umfassen oder sich über längere Zeiträume erstrecken. Je nach Interventionsbedarf werden regelmäßige Arbeitstreffen (wöchentliche, 14-tägige, monatliche) oder in Krisensituationen auch kurzfristig Termine angesetzt.

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Das Statut des BSC

Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 16. März 2018

Art. 1: Name und Sitz des Berufsverbandes

Der Berufsverband trägt die Bezeichnung „Berufsverband für Supervision, Coaching & Organisationsentwicklung – BSC, Associazione Professionale Supervisione, Coaching & Sviluppo Organizzativo – ASC“ und verfolgt gemeinnützige Ziele. Der Berufsverband hat bis zur Errichtung einer eigenen Geschäftsstelle seinen Sitz bei der/ dem jeweiligen Vorsitzenden.

Art. 2: Zweck des Berufsverbandes

Rasante Entwicklungen und Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft erhöhen die Belastung für Mitarbeiter/innen und Führungskräfte in verschiedenen Arbeitsbereichen. Sie bewirken auch, dass Einrichtungen und Betriebe ihre Dienstleistungen, Produkte und Arbeitsprozesse wiederholt umgestalten müssen. Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung können negativen Entwicklungen vorbeugen, indem sie Menschen in verschiedensten Arbeitssituationen und in Entscheidungsfindungsprozessen sowie Einrichtungen und Betriebe in schwierigen Entwicklungsphasen fachkundig begleiten, beraten und unterstützen. Der Zweck des Berufsverbandes besteht im Zusammenschluss und in der Interessensvertretung von Personen, die als Supervisor*innen bzw. Coaches ausgebildet und tätig sind sowie in der Förderung von Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung u.a. durch:

  • Entwicklung und Förderung von Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung als Beratungsformen;
  • Bekanntmachung des Tätigkeitsprofils von ausgebildeten Supervisor*innen und Coaches;
  • Organisation und Durchführung von Weiterbildungsangeboten zur Qualitätssicherung von Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung;
  • Qualitätssicherung durch kollegiale Beratung (Kontrollsupervision/-Coaching/Intervision);
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • Kooperation und Kontakte mit Institutionen, Instituten, Behörden und Verbänden im In- und Ausland;
  • Errichtung einer Dokumentations- und Medienstelle;
  • Herausgabe von Publikationen und Informationsmaterial.

Der Berufsverband ist überparteilich und überkonfessionell.

Art. 3: Vermögen und Finanzgebarung

Der Berufsverband bezieht seine Finanzmittel aus:

  1. den Beitrittsgebühren und Jahresbeiträgen der Mitglieder;
  2. den Beiträgen von Verbänden, Körperschaften und der öffentlichen Verwaltung;
  3. den Erträgen aus Veranstaltungen;
  4. allfälligen Schenkungen, Zuwendungen, Nachlässen und Vermächtnissen;
  5. Spenden und Einkünften jeder sonstigen Art.

Vermögen und Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden.

Art. 4: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und schließt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Art. 5: Mitglieder

Mitglieder des Berufsverbandes können sowohl Einzelpersonen wie auch Körperschaften oder sonstige Rechtspersonen werden. Folgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich:

  1. Ordentliche Mitglieder: Personen, die eine Ausbildung zur/zum SupervisorIn absolviert haben, die den Standards des Supervisionsverbandes jenes Landes entspricht, in welchem die Ausbildung stattgefunden hat. Dieser Verband muss Mitglied der ANSE – Association of National Organisations for Supervision in Europe – sein.
    Personen, die eine den BSC-Standards entsprechende Ausbildung zum Coach absolviert haben;
    Erfahrene Supervisor*innen oder Coaches oder in diesem Beratungszweig Lehrende und/oder wissenschaftlich Tätige, welche die BSC-Richtlinien für die außerordentliche Aufnahme erfüllen.
    Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  2. Mitglieder in Ausbildung: Personen, die sich in Supervisions- bzw. Coachingausbildung nach den oben genannten Kriterien befinden. Diese Mitgliedschaft hat eine Maximaldauer von 6 Jahren gerechnet ab Beginn der Ausbildung. Sie wird zu einer ordentlichen Mitgliedschaft bei Vorlage des entsprechenden Abschlusszertifikates.
    Die Mitgliedschaft in Ausbildung kann auf Antrag des Mitglieds einmal mit Beschluss der Mitgliederversammlung um 4 Jahre verlängert werden.
    Mitglieder in Ausbildung haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und aktives, aber kein passives Wahlrecht.
  3. Ruhende Mitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder und Mitglieder in Ausbildung können beim Vorstand die ruhende Mitgliedschaft beantragen. Diese beinhaltet alle Rechte und Pflichten der Mitglieder in Ausbildung mit folgenden Ausnahmen: nur die Hälfte der Mitgliedsbeitrages ist zu entrichten; die Mitgliedschaft wird nicht nach außen kommuniziert.
  4. Fördermitglieder: Einzelpersonen, Körperschaften oder sonstige Rechtspersonen, die im Bereich psychosozialer Arbeit tätig sind. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung weder Stimmrecht noch aktives oder passives Wahlrecht.
  5. Ehrenmitglieder: Der BSC kann an Einzelpersonen für besondere Verdienste in der Verbandsarbeit mit Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitgliedschaften verleihen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

Art. 6: Aufnahme und Ende der Mitgliedschaft

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt über Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages nach Kriterien und Verfahren, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wurden, ohne Angabe einer Begründung und mit schriftlicher Verständigung des/r Ansuchenden. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Ende des laufenden Jahres wirksam;
  2. Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Mitgliederversammlung bei Nicht-Erfüllung der Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft oder aus schwerwiegenden Gründen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  3. Tod
  4. Auflösung der Mitgliedskörperschaft
  5. Auflösung des Berufsverbandes

Die wie auch immer aus dem Berufsverband ausgeschiedenen Mitglieder können weder die geleisteten Beiträge zurückfordern, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen des Berufsverbandes.

Art. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und an den Fördermaßnahmen des Berufsverbandes zu partizipieren. Sie haben die Pflicht, die Interessen des Berufsverbandes zu fördern, am Leben des Berufsverbandes aktiv teilzunehmen, sich an das Regelwerk „Berufsethik und Berufskodex des BSC“ zu halten, sowie die jährlichen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Art. 8: Die Organe des Berufsverbandes

Organe des Berufsverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der/die Vorsitzende
  4. die Rechnungsprüfer*innen
  5. die Ombudsstelle

Art. 9: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Berufsverbandes. Sie ist mindestens einmal im Jahr bis spätestens 31. März zur Genehmigung der Bilanz bzw. der Rechnungslegung einzuberufen. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder von 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form wenigstens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer*innen und der Mitglieder der Ombudsstelle
  2. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
  3. Genehmigung der Rechnungslegung bzw. Bilanz und Entlastung des Vorstandes
  4. Genehmigung der Tätigkeitsvorschau und des Haushaltsvoranschlages
  5. Beschlussfassung über die allgemeinen Zielsetzungen des Berufsverbandes und der allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes
  6. Ausschluss von Mitgliedern
  7. Änderung der Statuten
  8. Festlegung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages
  9. Beschlussfassung über Standards zur Genehmigung der Mitgliedschaft.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren Stellvertreter/in.
Die Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, in zweiter Einberufung nach Ablauf einer halben Stunde bei jeder Anzahl von stimmberechtigten Anwesenden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für Statutenänderungen, für Veränderungen der Standards zur Genehmigung der Mitgliedschaft und für die Auflösung des Berufsverbandes ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl nicht erreicht, kann die Auflösung erst bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.

Art. 10: Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern: dem/r Vorsitzenden, dem/r Stellvertreter/in und weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann bis zu drei Mitglieder kooptieren, welche beratende und unterstützende Funktion haben. Der Vorstand bleibt drei Jahre im Amt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der gewählte Vorstand ermittelt aus seiner Mitte in seiner ersten Sitzung die/den Vorsitzende/n und die/den Kassier/in. Der/die Vorsitzende ernennt ihre/ seinen Stellvertreter/in aus dem Vorstand.
Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit der/die Stellvertreter/in.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in. Die Beschlüsse werden bei einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die allfällige Erstellung einer Geschäftsordnung und die ordentliche Führung der Geschäfte. Im Übrigen ist der Vorstand für all das zuständig, was nicht durch dieses Statut oder das Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Art. 11: Vertretung nach außen

Der/die Vorsitzende vertritt den Berufsverband nach außen und vor Gericht, im Fall seiner/ihrer Verhinderung übernimmt der/die Stellvertretende diese Aufgabe.

Art. 12: Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für jeweils drei Jahre. Sie brauchen nicht Mitglieder des Berufsverbandes zu sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Buchhaltung, verfassen einen Begleitbericht zur Rechnungslegung bzw. zur Bilanz und stellen Kassenbestand und Vermögen fest. Sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

Art. 13: Ombudsstelle

Die Ombudsstelle ist für Konflikt- und Beschwerdemanagament gemäß Berufskodex des BSC zuständig. Sie setzt sich aus drei Personen zusammen, wovon höchstens zwei Mitglieder des BSC sein können. Die Ernennung der Ombudsfrauen bzw. – männer erfolgt mittels Wahl durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer entspricht der des Vorstandes.

Art. 14: Auflösung

Wenn bei Auflösung des Berufsverbandes entsprechendes Vermögen vorhanden ist, beschließt die Mitgliederversammlung dessen weitere Verwendung. Es muss einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichem Zweck zukommen.

Art 15: Schlussbestimmung

Das vorliegende Statut kann nur von der Mitgliederversammlung abgeändert werden. Für all das, was hier nicht besonders geregelt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.

ZUR GRÜNDUNGSGESCHICHTE DES BSCSeit über 25 Jahren Professionalität

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1996

In den 90er Jahren fasste eine neue Beratungstätigkeit in der Südtiroler Arbeitswelt  Fuß, die Supervision. Die ersten Supervisor*innen bündelten ihre Kräfte mit dem Ziel, diese neue Profession zu etablieren. 1996 gründeten sie in Bozen den Berufsverband für Supervision, kurz BSC. Inge Tutzer, Helmut Falkensteiner und Christine Gasser führten den Verband in den Gründungsjahren. Der junge Verband baute die Verbindung zu den Supervisionsverbänden Österreichs, Deutschlands und der Schweiz auf und trat bereits im Gründungsjahr der ANSE, der internationalen Vereinigung für Supervision, bei. Supervisionslehrgänge und fachlich exzellente Weiterbildung ließ die Fachgruppe wachsen.

Die Entwicklung der beraterischen Dienstleistungen für Berufstätige, Unternehmen und Organisationen führte zur Ausweitung des Verbandes für Fachkräfte für Coaching und Organisationsentwicklung. Seit 2009 hat der BSC seine Berufsethik in einem Dokument niedergelegt und sich einen verbindlichen Berufskodex gegeben. Mit dem Qualitätssystem, das periodisch einen Fortbildungs- und  Aktivitätsnachweis einfordert, garantiert der Verband den hohen Qualitätsstandard der Dienstleistungen seiner Mitglieder.

Der BSC ist Mitorganisator von internationalen Tagungen  und Weiterbildungen.

Unsere Vorstände im Laufe der Zeit:

1996-1998

Inge Tutzer, Helmut Falkensteiner, Christine Gasser
1999-2001

Inge Tutzer, Wally Windisch, Walburga Pichler, Christine Tinkhauser, Hanne Winkler
2002-2007

Christine Gasser, Siegfried Nitz, Konrad Willeit
2008-2013

Berta Linter, Stefan Habicher, Ulli Mazza
2014–2016

Renate Außerbrunner, Marina Cattoi, Michael Bockhorni
seit 2017

Ilse Egger, Micki Gruber
seit 2022

Ilse Egger, Micki Gruber, Marina Cattoi

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Die ORGANE DES BSCunsere Schaltzentrale

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    Mitgliederversammlung

    Zwei mal jährlich werden Entscheidungen getroffen und die Weichen für den Verband gestellt.

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    Präsidium

    • Ilse Egger – Sprecherin
    • Micki Gruber
    • Marina Cattoi
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    Rechnungsprüfer

    • Margret Andreatta
    • Karl Troier
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    ANSE Delegierte

    • Maria Sparber
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    Ombudsstelle

    • Christine Gasser
    • Herlinde Goller
    • Thomas Hellrigs

EHRENMITGLIEDSCHAFTDr. Ingeborg Tutzer

*3.10.1950 †21.5.2013

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Gründungspräsidentin des Berufsverbandes für Supervision in Südtirol
Supervisorin, Psychologin und Psychotherapeutin

1996 hat sie zusammen mit den ersten Supervisor*innen in unserem Land den BSC gegründet, bis 2002 als Gründungspräsidentin geführt und mit dem internationalen Verband für Supervision ANSE, den Berufsverbänden Österreichs, Deutschlands und der Schweiz vernetzt.

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Interesse an Mitgliedschaft?Die Aufnahmebedingungen des BSC

Im BSC Mitglied werden können:

> Supervisor/innen mit einer Ausbildung, die von einem ANSE-Verband anerkannt ist
> Coaches mit einer den BSC-Standards entsprechenden Ausbildung
> Erfahrene Berater/innen im Feld von Supervision und Coaching, die die BSC-Standards 
erfüllen (außerordentliche Aufnahme)
> Expert/innen, die im Bereich „Supervision und Coaching“ lehren und/oder forschen 
(außerordentliche Aufnahme)
> Wenn Sie interessiert sind an einer Mitgliedschaft im BSC, so informieren wir Sie hier über die zu erfüllenden Aufnahmestandards.

Mindeststandards für Aufnahme von Supervisor/innen und Coaches

1. Grundvoraussetzung

  • FH-Abschluss oder universitärer Studientitel, in Ausnahmefällen kann ein anerkannter vergleichbarer Abschluss angenommen werden
  • Fortbildung: Selbst- und Gruppenerfahrung von mind. 60 Einheiten

2. Biografie zum Zeitpunkt des Aufnahmeansuchens

  • Berufserfahrung 5 Jahre
  • Mindestalter 30 Jahre

3. Ausbildungstandards für Supervisor/innen bzw. Coaches

  • Mindestdauer der Ausbildung 2,5 Jahre
  • Umfang des Lehrganges 600 Einheiten á 45 Min. bzw. 450 á 60 Min.
  • Selbsterfahrung an Supervision bzw. Coaching 30 Stunden
  • Lern- SV bzw. –Coaching 75 Stunden
  • Lehr-SV bzw. Lehr-Coaching 60 Stunden

Hier können Sie außerdem das Formular zum Ansuchen um Mitgliedschaft herunterladen.

Aufnahmekriterien für außerordentliche Aufnahmen

(erfahrene Berater/innen im Feld von Supervision und Coaching sowie Expert/innen, die im Bereich „Supervision und Coaching“ lehren und/oder forschen)
Über eine Aufnahme von Ansuchenden, die keine Supervisions- oder Coachingausbildung nach den Kriterien des BSC absolviert haben, entscheiden qualitative Elemente des Portfolios, die von einer Kommission auf der Basis vorgelegter Unterlagen und eines persönlichen Gespräches bewertet werden.
Zu den Grundelementen des Portfolios zählen:

4. Ausbildung (Theorie und Praxis)

die folgende Kompetenzfelder abdeckt:

  • Beratung, Interventionen, Methodenkompetenz
  • Arbeit, Organisation, Führung, Feldkompetenz
  • Arbeit mit Einzelpersonen, Teams, Gruppen


5. Beratungserfahrung

mit dem Nachweis folgender Elemente:

  • persönliches Beratungskonzept
  • Beratungserfahrung in verschiedenen Settings (einzeln, Gruppe, Team)
  • verschriftlichte Falldokumentationen bzw. Forschungsprojekte/Publikationen
  • Nachweis von Lehr- bzw. Kontrollsupervision bzw. -coaching

Hier können Sie außerdem das Formular zum Ansuchen um ausserordentliche Mitgliedschaft herunterladen.

Nächster Einreichtermin
für außerordentliche Aufnahmen:
28.02.2023

Die persönlichen Gespräche finden gegen Mitte April 2023 statt.

Die Berater*innen des BSC

Wir sind dabei

Berufsverband für Supervision und Coaching
 
Kontakt
Postlagernd, Pfarrplatz 13, 39100 Bozen
E
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    • Oktober 2022
    • Aktuell, Archiv
  • Vom systemischen Denken zur Beratung von Familienunternehmen
    • Januar 2022
    • Aktuell, Fortbildung
  • Einsam im Chef:innensessel
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